Satzung des Fördervereins der Grundschule Mittelstadt e. V.


§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr 

  1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Grundschule Mittelstadt. Nach seiner  Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.09. bis 31 .08).

§2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Erziehung und Bildung an der Schule. Der Förderverein soll das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, Schüler und Freunden der Schule stärken und fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung der Schüler bei Hausaufgaben sowie die Mittagessensausgabe an die Kinder.
  2. Der Verein will durch seine Aktivitäten dazu beitragen, die Möglichkeiten der Schule noch zu erweitern.
  3. Der Verein fördert die Anteilnahme am Leben und an der Arbeit der Schule.
  4. Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit den Gremien der Schule zusammen.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
  8. Die Vorstände üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus .
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
  9. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer  Art sind ausgeschlossen.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins. Bei der Aufnahme ist der Jahresbeitrag zu entrichten.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    * eine dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres
    vorgelegte schriftliche Austrittserklärung,
    * Ausschluss, der vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu fassen ist.
    Ausschließungsgründe sind:
    – grobe Verstöße gegen Zweck und Ziele des Vereins,
    – Nichtbezahlung des Beitrages.
    – Auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes entscheidet die
    Mitgliederversammlung über den Ausschluss,
    * Tod.
  4. Bei austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Austritt oder Ausschluss anfallenden Vereinsbeiträge bestehen.

§4

Organe des Vereins 

  1.  Die Organe des Vereins sind:
    * der Vorstand
    * der Beirat
    * die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 5

Der Vorstand

  1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus
    * der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden,
    * der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden
    * der Kassenwartin/dem Kassenwart
    * der Schriftführerin/dem Schriftführer
  2. Zwei Vorstandsmitglieder darunter der 1. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    * Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    * Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
  • Tagesordnung
    * Einberufung der Mitgliederversammlung
    * Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
    * Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
    * Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er führt jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes weiter. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung bereits anders geregelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden als solche gewertet. Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende können über Beträge bis zu 1000 Euro ohne  vorherige Beschlussfassung durch den Vorstand verfügen.
  1. Zu den Vorstandssitzungen werden der Beirat, Schulleiterin/Schulleiter, die/der Elternbeiratsvorsitzende und mindestens  ein vom Lehrerkollegium gewählter Vertreter eingeladen. Obengenannte Sitzungsteilnehmer haben eine beratende Stimme und sind vom Vorstand anzuhören.
  2. Vorstandssitzungen finden grundsätzlich vereinsöffentlich statt. Personalangelegenheiten sind nichtöffentlich zu behandeln.
  3. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§6

Der Beirat 

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes soll ein Beirat gewählt werden. Der Beirat wird gleich dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt.  Dem Beirat gehören 3 Beisitzer an.
  2. Der Beirat hat die Aufgaben den Vorstand in allen grundlegenden Fragen des Vereins zu beraten und Anregungen zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu geben. Außerdem die Vereinsfinanzen zu begutachten, zu beraten und ggf. Beschlussempfehlungen gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auszusprechen. Der Beirat soll regelmäßig im Rahmen der Vorstandssitzungen einberufen werden und zu diesen eingeladen werden.

§7

Die Mitgliederversammlung 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

               * Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
               * Entlastung des Vorstandes
               * Wahl und Abberufung der/des ersten Vorsitzenden, der/des zweiten Vorsitzenden, der/des Kassenwartin/Kassenwartes, der/des Schriftführerin/ Schriftführers und

                 des Beirats.
               * Wahl und Abberufung von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.
               * Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
               * Beschlussfassung über eine eventuelle Geschäftsordnung, über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung – mindestens zwei Wochen vor dem angegebenen Termin – durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Für Wahlen gilt folgendes:

                Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche                      im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen                                                Versammlungsleiterin / Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

                Es soll folgende Feststellungen enthalten:

• Ort und Zeit der Versammlung,
• die Person des Versammlungsleiters,
• die Zahl der erschienenen Mitgliedern,
• die Tagesordnung,
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
• die Art der Abstimmung,
• der genaue Wortlaut bei Satzungsänderungen.

  1. Ergänzungen und weitere Beratungspunkte zur Tagesordnung können von einzelnen Mitgliedern schriftlich – spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung – beim Vorstand beantragt werden. Die/der Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§8

Mitgliedsbeiträge und Spenden 

  1.  Der Jahresbeitrag wird zum 01.09. eines jeden Jahres fällig, er muss ohne Aufforderung bis zum 01.11. bezahlt sein. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden zusätzlichen Betrag zu spenden.
  2. Höhe, Schwerpunkt und Zweckmäßigkeit der Verwendung der Einnahmen in
    dieser Satzung werden von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen.
  3. Über Spenden wird ein gesonderter Nachweis geführt und quittiert. Zweckgebundene Spenden werden ohne Abzug weitergegeben.

§9

Rechnungs- und Kassenprüfung 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. Diese sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Rechnungsbelegung des Vereins zu prüfen. Die letzte Prüfung hat innerhalb von drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.

§10

Auflösung des Vereins 

  1. Über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der (erschienenen) Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Mittelstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Satzung wurde am 25.09.2015 durch die erschienenen Mitglieder anerkannt

Reutlingen-Mittelstadt, den 25.09.2015

Reutlingen-Mittelstadt, den 25.09.2015

1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Kassiererin           
Schriftführerin